HAUSNUMMERN 1 BIS 9

Jede Hausnummer ist in edler Optik und in zwei verschiedenen Ausführungen - konturgeschnitten und hinterlegt oder beleuchtet; sowie in Edelstahl oder Aluminium erhältlich. Unten finden Sie einen Überblick über alle einstelligen Ziffern:

HAUSNUMMER 1 IN ALUMINIUM, EDELSTAHL, ANTHRAZIT ODER WEISS

Nr. 1 konturgeschnitten


Nr. 1 beleuchtet



HAUSNUMMER 2 IN ALUMINIUM, EDELSTAHL, ANTHRAZIT ODER WEISS

Nr. 2 konturgeschnitten


Nr. 2 beleuchtet



HAUSNUMMER 3 IN ALUMINIUM, EDELSTAHL, ANTHRAZIT ODER WEISS

Nr. 3 konturgeschnitten


Nr. 3 beleuchtet



HAUSNUMMER 4 IN ALUMINIUM, EDELSTAHL, ANTHRAZIT ODER WEISS

Nr. 4 konturgeschnitten


Nr. 4 beleuchtet



HAUSNUMMER 5 IN ALUMINIUM, EDELSTAHL, ANTHRAZIT ODER WEISS

Nr. 5 konturgeschnitten


Nr. 5 beleuchtet



HAUSNUMMER 6 IN ALUMINIUM, EDELSTAHL, ANTHRAZIT ODER WEISS

Nr. 6 konturgeschnitten


Nr. 6 beleuchtet



HAUSNUMMER 7 IN ALUMINIUM, EDELSTAHL, ANTHRAZIT ODER WEISS

Nr. 7 konturgeschnitten


Nr. 7 beleuchtet



HAUSNUMMER 8 IN ALUMINIUM, EDELSTAHL, ANTHRAZIT ODER WEISS

Nr. 8 konturgeschnitten


Nr. 8 beleuchtet



HAUSNUMMER 9 IN ALUMINIUM, EDELSTAHL, ANTHRAZIT ODER WEISS

Nr. 9 konturgeschnitten


Nr. 9 beleuchtet



Örtliche Vorschriften für die Ausführung und Anbringung einer Hausnummer

Ist die Straßenbeleuchtung mal nicht optimal, ist eine unbeleuchtete Hausnummer kaum lesbar. Wenn es aber darauf ankommt, kann eine gut sichtbare Beschilderung Menschenleben retten. Von Bewohnern gerufene Rettungskräfte, die erst nach dem richtigen Einsatzort suchen müssen, verschenken wertvolle Zeit. Aus diesem Grund schreiben Länder, Städte und Gemeinden zunehmend beleuchtete Hausnummern vor.
Dabei gibt es bereits schon lange landesrechtlichen Vorschriften dazu, in welcher Weise eine Hausnummer ausgeführt und durch den Eigentümer befestigt werden muss – eben so, dass sie vom öffentlichen Verkehrsweg aus gut sichtbar und angemessen groß ist.
Die Grundlage solcher Vorschriften bildet das Baugesetzbuch. Hierin wird im Prinzip jeder Hauseigentümer zum Anbringen einer Hausnummer verpflichtet. Darin regelt §126, Abs. 3: "Der Eigentümer hat sein Grundstück mit der von der Gemeinde festgesetzten Nummer zu versehen...". Zu Farbe, Material oder auch Beleuchtung enthält das Baugesetzbuch aber keinerlei Vorgaben und verweist statt dessen auf die "landesrechtlichen Vorschriften". Und diese Vorschriften sind weder bundes- noch landesweit einheitlich, sondern variieren regional. Die örtliche Vorgaben entnehmen Sie am besten der Gemeindesatzung.